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Schenkung Immobilie mit LIBA & PARTNER IMMOBILIEN AG

Ob als vorgezogenes Erbe oder um frühzeitig schon alles zu regeln: die Schenkung einer Immobilie ist in vielen Fällen eine gute Möglichkeit einer Übertragung des eignen Hauses an die eigenen Nachkommen. Rund um die Schenkung von Immobilien können sich jedoch viele Fragen ergeben, darunter: Welche Möglichkeiten haben Eigentümer, eine Schenkung zu vereinbaren? Welche Vorschriften wie etwa die Erbfolge müssen beachtet werden? Und was ist mit der Steuer?

Arten von Schenkungen

Eine Schenkung einer Immobilie ist eine Möglichkeit, Wohneigentum innerhalb der Familie zu übertragen. Die Liegenschaft wird dabei schon zu Lebzeiten an die Nachkommen oder andere Erben geschenkt.

Es kann viele Gründe geben, eine Schenkung von Immobilien in Erwägung zu ziehen. Viele Eigentümer möchten ihre familiären Angelegenheiten regeln, bevor es zu spät ist. Das eigene Haus statt einer Erbschaft zu Lebzeiten an Erben zu schenken, kann eine Lösung sein, von der alle Beteiligten profitieren. Eine Schenkung kann auch hilfreich sein, um Erbstreitigkeiten zu verhindern und den Familienfrieden zu bewahren.

Wenn eine Immobilie verschenkt werden soll, kann das auch einen anderen Hintergrund haben. Einige Immobilienbesitzer möchten durch eine Schenkung verhindern, dass sie ihr Haus später einmal verkaufen müssen, um höhere Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim stemmen zu können. Ist Wohneigentum vorhanden, kann es sein, dass dieses zur Finanzierung des Pflegewohnens verkauft werden muss.

Verschiedene Varianten der Übertragung von Wohneigentum

Wer darüber nachdenkt, sein Haus an Nachkommen zu verschenken oder anderweitig zu übergeben, hat verschiedene Optionen. Es ist in vielen Fällen so, dass ein Haus zwar formell mit einem Schenkungsvertrag an die beschenkten Personen übergeben wird, die Eigentümer es aber bis zu ihrem Tod noch selbst bewohnen. Das kann über Niessbrauch oder Wohnrecht geschehen. Ebenso kann der Eigentümer auch aus dem Haus ausziehen – zum Beispiel in eine kleinere Wohnung. Der Beschenkte kann die Immobilie dann selbst beziehen oder aber sie vermieten oder veräussern.

Bei der Übertragung einer Immobilie kommen verschiedene Varianten infrage:

  • Schenkung: Statt im Testament zu regeln, wer die eigene Immobilie im Fall des eigenen Ablebens vererbt bekommen soll, kann sie zu Lebzeiten überlassen werden. Dabei können bestimmte Erben begünstigt werden.
  • Erbvorbezug: Hierbei handelt es sich um eine Variante der Schenkung in Form einer unentgeltlichen Zuwendung gegenüber den Erben im Erbfall. Ein Teil des Nachlasses wird dabei schon ausgezahlt. Wenn das Erbe später aufgeteilt wird, müssen Erbvorbezüge unter den Nachlassempfängern ausgeglichen werden.
  • Gemischte Schenkung oder teilentgeltlicher Erbvorbezug: Bei dieser Art der Übertragung wird eine Immobilie weit unter ihrem eigentlichen Marktwert verkauft. Dadurch kann vermieden werden, dass Schenkungssteuer anfällt.

Voraussetzungen und Formvorschriften

Bei der Übertragung einer Liegenschaft müssen viele gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Welche Regelungen gelten, hängen von den Umständen ab, unter denen eine Immobilie als Teil des Vermögens verschenkt werden soll.

Zunächst einmal ist es wichtig, gut zu überlegen, ob eine Schenkung der Immobilie die beste Lösung ist. Mitunter ist ein Verkauf sinnvoller. Das sollte genau kalkuliert werden – unter Einbeziehung des Verkehrswerts der Liegenschaft, der verbleibenden Hypothek und der kapitalisierten Nutzung. Die Kapitalisierung beim Niessbrauch hängt davon ab, wie alt der Schenker ist und welchen Marktwert die Immobilie hat. Es kann rentabler sein, zunächst die Hypothek zu reduzieren. Ebenso sinnvoll kann es sein, das Recht auf Nutzniessung oder Wohnrecht zeitlich zu befristen. Auf diese Weise kann der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts verringert werden, was mit Steuervorteilen einhergeht.

Je nachdem, welche Variante der Schenkung gewählt wird, hat das für die Erben unterschiedliche Auswirkungen. Bei einem Erbvorbezug müssen sich die Beschenkten den Wert der Liegenschaft im Erbfall anrechnen lassen. Es kann dadurch erforderlich werden, die Schenkung gegenüber anderen Nachlassempfängern auszugleichen. Das kann der Erblasser verhindern, indem er die Übertragung ausdrücklich als Schenkung vertraglich regelt, die nicht ausgleichspflichtig ist.

Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften zum Umgang mit Erbschaften stellt sich auch die Frage, wie eine Schenkung der Immobilie auf die Beziehungen der Erben untereinander auswirken kann. Es kann für Streitigkeiten unter den Nachkommen sorgen, wenn einzelne Erben durch einen Schenkungsvertrag bevorzugt werden.

Details der Schenkung in einem Schenkungsvertrag regeln

Auch für den Eigentümer kann eine Schenkung ein Risiko darstellen. Es kann passieren, dass unentgeltliches Vermögen, das freiwillig veräussert wurde, bei einer Prüfung von Ansprüchen auf Ergänzungsleistungen angerechnet wird. Das kann zur Folge haben, dass Pflegebedürftigen oder Rentnern Leistungen verweigert werden. Somit ist es essenziell, die eigene finanzielle Situation im weiteren Verlauf des Lebens bei der Regelung des eigenen Testaments und der Übertragung von Liegenschaften im Blick zu behalten.

Wenn eine Immobilie geschenkt werden soll, ist dazu ein Vertrag nötig, der öffentlich beurkundet wird. In diesem Zusammenhang sollte unbedingt der genaue Wert der Liegenschaft von einem Experten geschätzt werden. Ebenso wichtig ist es, wichtige Details der Übertragung vertraglich zu regeln. Das betrifft zum Beispiel die Bezeichnung der Übertragung. Es kann einen Unterschied machen, ob im Schenkungsvertrag von einer Schenkung oder einem Erbvorbezug die Rede ist.

Vertraglich vereinbart werden sollte auch, ob ein Wohnrecht eingeräumt wird oder eine Nutzniessung vorgesehen ist. Besteht ein Wohnrecht, darf die Immobilie selbst bewohnt werden. Eine Vermietung an Dritte ist hingegen nicht zulässig. Bei dieser Variante muss der Eigentümer der Liegenschaft fast alle anfallenden Kosten tragen, vom Eigenmietwert einmal abgesehen.

Auch bei einer Nutzniessung darf eine Immobilie selbst bewohnt werden, sie kann jedoch auch vermietet werden. In diesem Fall hat der Nutzniesser Anspruch auf die Mieteinkünfte. Dafür zahlt dieser auch anfallende Kosten wie Hypothekarzinsen oder Versicherungsprämien, ausserdem muss der Eigenmietwert versteuert werden.

Es ist sinnvoll, sich im Vorfeld einer Schenkung einer Immobilie ausführlich von Experten beraten zu lassen. Gerne klären wir bei der LIBA & PARTNER IMMOBILIEN AG Ihre Fragen rund um die Schenkung von Immobilien fachkundig und ehrlich.

Schenkungssteuer in der Schweiz

Die Schenkung einer Immobilie hat steuerliche Folgen. In den meisten Kantonen müssen Schenkungen der kantonalen Steuerverwaltung gemeldet werden. Auf Bundesebene fällt zwar keine Schenkungssteuer an, die meisten Kantone und oftmals auch Gemeinden erheben sie jedoch. Entscheidend ist das jeweilige Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht im Ort, an dem sich die Liegenschaft befindet. Für die Höhe der Schenkungssteuer ist der Wert des übertragenen Vermögens entscheidend. Je nach Kanton gibt es bei Schenkungen von Immobilien vielfach Freibeträge oder Freigrenzen, durch die höhere Summen steuerfrei bleiben können.

Mit der Schenkungssteuer soll verhindert werden, dass eine Schenkung nur genutzt wird, damit auf die Erbschaft keine Steuern in Form der Erbschaftssteuer gezahlt werden müssen. Bestimmte Personengruppen können jedoch von der Zahlung einer Schenkungssteuer befreit sein. Steuerfrei ist eine Schenkung üblicherweise für Ehepartner, Partner in zu Partnerschaften und Nachkommen (Kinder, Grosskinder) sowie Stief- und Pflegekinder. Es kommt auch auf den Zeitpunkt an, an dem die Liegenschaft verschenkt wird. Erbschaftssteuer wird in der Regel fällig, wenn die Schenkung in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt.

Immobilie schenken: Weitere Steuern und Kosten, die bei Schenkungen relevant sein können

Neben der Schenkungssteuer können noch weitere Steuern anfallen, wenn es zu einem Schenkungsvertrag kommt. Dabei sind die Details der Abwicklung der Übertragung entscheidend. Bei einem Verkauf muss der erzielte Gewinn versteuert werden. Die Grundstücksgewinnsteuer kann hingegen bei Erbvorbezügen und Schenkungen in vielen Fällen aufgeschoben werden. Massgeblich ist dabei, welche Gegenleistung der neue Eigentümer für die Immobilie erbracht hat.

In steuerlicher Hinsicht entscheidend ist ausserdem, ob der bisherige Eigentümer die Immobilie weiterhin selbst bewohnt. Dann muss der Eigenmietwert versteuert werden. Bei einer Schenkung von Immobilien entstehen zudem Kosten für den Notar, den Rechtsanwalt und gegebenenfalls einen Makler, der an der Abwicklung beteiligt ist.

Möchten Sie Ihre Immobilie verschenken und haben Fragen zum Ablauf oder den geltenden Vorschriften? Gerne beraten wir Sie bei der LIBA & PARTNER IMMOBILIEN AG umfassend – nehmen Sie am besten noch heute Kontakt mit uns auf.

Kontakt

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